Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fordert ROCKETS auch die Sicherheitengeber (Bürgin bzw. Garantin), sofern vorhanden, zur Zahlung auf. Darüber hinaus wird angestrebt, Kontakt zu weiteren (Vertriebs-)Partnern herzustellen und alternative Lösungen gemeinsam mit diesen zu erarbeiten, um in weiterer Folge einen positiven Ausgang des Projekts erwirken zu können.
ROCKETS ist in jedem Fall bestrebt, die Investoren bestmöglich über den Status des Verfahrens zu informieren und im Rahmen der Möglichkeiten als Plattformbetreiber und Vermittler Unterstützung zu leisten. Im Falle einer Insolvenzanmeldung eines Emittenten wird ROCKETS unverzüglich Kontakt sowohl mit dem Emittenten als auch mit dem jeweiligen Insolvenzverwalter aufnehmen.
Der Insolvenzverwalter ist in erster Linie dazu beauftragt, alle Aktiva und Passiva des Unternehmens zu prüfen, Forderungen einzuziehen und Vermögen zu verwerten. Nach erfolgter Prüfung kann seitens des Insolvenzverwalters eine Einschätzung darüber getroffen werden, ob nachrangige Forderungen (z.B.: die Crowd-Darlehen) im Insolvenzverfahren angemeldet werden können oder nicht.
In der Regel können nachrangige Forderungen in einem Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden. Diesbezüglich werden Sie von ROCKETS selbstverständlich über die Investment-Meldungen informiert.
Sofern nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden können, wird ROCKETS jedenfalls eine Berechnungshilfe für die Forderungshöhe bereitstellen und auch den Kontakt zum Insolvenzverwalter herstellen. Unsere Priorität liegt darin, die Interessen der Investoren bestmöglich zu vertreten und sie durch diesen Prozess zu begleiten.
Geltendmachung von Verlusten
Sollten Sie von einem Verlust betroffen sein, wird dieser in der jährlichen Ertragsübersicht ausgewiesen. Die Ertragsübersicht steht Ihnen im Dashboard unter ROCKETS Konto/Dokumente für die vergangenen Jahre zum Download zur Verfügung. Unter Umständen können Verluste aus Investitionen in (partiarische) qualifizierte Nachrangdarlehen steuerlich geltend gemacht werden. Zur Geltendmachung etwaiger Verluste wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von Verlusten hängt auch von Ihrer persönlichen Situation ab.
Was geschieht mit meinem Investment bei einem Sanierungsverfahren über das Vermögen eines österreichischen Emittenten?
Wird über das Vermögen eines österreichischen Emittenten ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung eröffnet, so muss der Emittent den Gläubigern zumindest eine Quote in Höhe von 30% bzw 20%, zahlbar längstens binnen 2 Jahren zusichern. Gläubiger die einen Anspruch gegen die Emittentin haben, müssen deren Forderung bei Gericht zur Anmeldung bringen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den oben genannten Forderungen nicht um nachrangige Forderungen (Crowd-Darlehen) handelt.
Mit Eröffnung des Sanierungsverfahrens werden die Nachrangdarlehen automatisch beendet. Nachrangige Forderungen können im Sanierungsverfahren nicht angemeldet werden, es sei denn, das Gericht fordert hierzu gesondert auf. Dies passiert in der Regel nicht. Nach Rechtsansicht des OLG Wien in der Entscheidung 1 R 31/18p gehen die Forderungen von Nachrangdarlehensgebern jedoch mit Eröffnung eines Sanierungsverfahrens NICHT unter. Vielmehr sind die Forderungen aus Nachrangdarlehen nach Erfüllung des Sanierungsplanes, das heißt nach spätestens 2 Jahren, in Höhe der Sanierungsplanquote (mind 20% oder 30%) zu bedienen. Während dieser maximal 2 Jahre haben Anleger:innen keinen Anspruch auf Befriedigung Ihrer Ansprüche in Höhe der Sanierungsplanquote. Da auch die Darlehensverträge durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden, besteht kein Anspruch auf Übermittlung von Reportings, Jahresabschlüssen, etc.
Für den Fall einer erfolgreichen Sanierung eines Emittenten bemüht sich ROCKETS eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Emittenten zu finden, damit die Abwicklung der Zahlung des quotenmäßigen Anspruches der Anleger:innen nach Erfüllung des Sanierungsplanes zentral erfolgen kann. Zusätzlich wird versucht, mit dem Emittenten auf freiwilliger Basis ein Reporting und die Übermittlung der Jahresabschlüsse zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass in den Vertrag für die laufende Betreuung der Kampagne, durch ROCKETS, in der Regel mit Eröffnung des Sanierungsverfahrens ebenso nicht eingetreten wird, weshalb eine neue Vereinbarung mit dem jeweiligen Emittenten erst gefunden werden muss und unter Umständen der Informationsfluss und die Auszahlung des quotenmäßigen Anspruchs direkt von dem Emittenten an die Anleger:innen erfolgt.
Disclaimer
Diese allgemeinen Hinweise bieten keine Gewähr. Gemäß den deutschen/österreichischen Steuergesetzen darf die ROCKETS Investments (Deutschland) GmbH keine steuerlichen Ratschläge erteilen. Wir empfehlen Ihnen, zur Klärung individueller steuerlicher Fragen im Kontext Ihres jeweiligen Einzelfalls, einen steuerlichen Berater beizuziehen.