Diese Informationen richten sich ausschließlich an natürliche Personen mit Steuersitz in Österreich.
Österreichische Emittenten
Seitens der österreichischen Unternehmen ist, auf Basis aktueller Steuergesetze, bei Erträgen aus Nachrangdarlehen (Zinsen, Bonuszinsen, Bonuszins aufgrund von Exit, Bonuszins nach Kündigung, etc.) kein Einbehalt von Ertragsteuern vorgesehen. Erträge aus Nachrangdarlehen, welche von österreichischen Emittenten ausbezahlt werden, sind in der jeweiligen jährlichen Ertragsübersicht als "Bruttokapitalertrag" gekennzeichnet.
Investor:innen sind verpflichtet, die erhaltenen Kapitalerträge im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Wurde bis jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben (nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis), so muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn weitere Einkünfte (inkl. der Zinsen aus Nachrangdarlehen) in einem Jahr den Betrag von EUR 730,00 übersteigen (Veranlagungsfreibetrag).
Die Summe der erhaltenen Bruttokapitalerträge, ist in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Formular E1kv) in der Kennzahl 857, Pkt. 1.1.2 anzuführen.
Deutsche Emittenten
Zinszahlungen aus den Nachrangdarlehen stellen Kapitalerträge gemäß dem deutschen Einkommensteuergesetz dar. Deutsche Emittenten, sohin alle Vertragspartner mit Sitz in Deutschland, unterliegen als Schuldner der Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung. Die Kapitalertragsteuer iHv. 25 % samt Solidaritätszuschlag iHv. 5,5 % wird von den Emittenten einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.
Die Steuerbescheinigung wird nach erfolgter Auszahlung der Zinsen seitens des Emittenten im jeweiligen Dashboard zum Download bereitgestellt.
Hinweis: Die Erstellung der Steuerbescheinigung kann vom Steuerberatungsunternehmen erst nach erfolgter Auszahlung der Zinsen durch den Emittenten erstellt und daher erst zu einem späteren Zeitpunkt den Investor:innen über das Dashboard zum Download bereitgestellt werden. |
Investor:innen sind verpflichtet, die erhaltenen Kapitalerträge im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Wurde bis jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben (nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis), so muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn weitere Einkünfte (inkl. der Zinsen aus Nachrangdarlehen) in einem Jahr den Betrag von EUR 730,00 übersteigen (Veranlagungsfreibetrag). Die in Deutschland abgeführte Kapitalertragssteuer wird in Österreich zur Gänze angerechnet, wodurch eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Hierfür ist die Summe der Kapitalerträge aus sämtlichen Steuerbescheinigungen (EStG Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG) für das jeweilige Steuerjahr in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Formular E1kv) in der Kennzahl 929, Pkt. 1.1.3 anzuführen. Die Summe der tatsächlich entrichteten Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag aus sämtlichen Steuerbescheinigungen ist in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Formular E1kv) in der Kennzahl 940, Pkt. 1.1.4 anzuführen.
Bitte beachten Sie, dass bei Steuerabfuhr durch den Emittenten ausschließlich, die Steuerbescheinigung für die Einkommensteuererklärung maßgeblich ist.
Disclaimer
Die rechtmäßige Abfuhr der Kapitalertragsteuer obliegt ausschließlich den deutschen Emittenten. ROCKETS informiert die Emittenten über deren Verpflichtung, ist als Plattformbetreiber, aber aus rechtlichen Gründen weder befugt noch berechtigt, Steuer- und Rechtsberatungen – sowohl gegenüber Emittenten als auch Investor:innen – zu leisten.
ROCKETS ist es zudem untersagt, für den Emittenten steuerrelevante Daten zu verarbeiten, somit Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und entsprechende Steuerbescheinigungen sowie Kapitalertragsteueranmeldungen für den Emittenten zu erstellen oder durchzuführen.
Bitte beachten Sie: Diese allgemeinen Hinweise bieten keine Gewähr. Gemäß den österreichischen Steuergesetzen darf die ROCKETS Investments GmbH keine steuerlichen Ratschläge erteilen. Wir empfehlen Ihnen, zur Klärung individueller steuerlicher Fragen im Kontext Ihres jeweiligen Einzelfalls, einen steuerlichen Berater beizuziehen.