Diese Informationen richten sich ausschließlich an natürliche Personen mit Steuersitz in Deutschland.
Deutsche Emittenten
Zinszahlungen aus den Nachrangdarlehen stellen Kapitalerträge gemäß dem deutschen Einkommensteuergesetz dar. Deutsche Emittenten, sohin alle Vertragspartner mit Sitz in Deutschland, unterliegen als Schuldner der Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung. Die Kapitalertragsteuer iHv. 25 % samt Solidaritätszuschlag und ggf. auch die Kirchensteuer wird vom Emittenten einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.
Die steuerpflichtigen Kapitalerträge gelten durch den Einbehalt der Steuern bei den Investor:innen als endbesteuert mit dem weiteren Vorteil, dass für diese Erträge keine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Erträge aus Nachrangdarlehen, welche von deutschen Emittenten ausbezahlt werden und bei welchen die Kapitalertragsteuer abgeführt wurden, sind in der jeweiligen jährlichen Ertragsübersicht als "Nettokapitalertrag" gekennzeichnet.
Sämtliche Steuerbescheinigungen werden nach erfolgter Auszahlung von Erträgen seitens des Emittenten im jeweiligen Dashboard unter Dokumente & Downloads zum Download bereitgestellt.
Hinweis: Die Erstellung der Steuerbescheinigung kann vom Steuerberatungsunternehmen erst nach erfolgter Auszahlung der Erträge durch den Emittenten erstellt und daher erst zu einem späteren Zeitpunkt den Investor:innen über das Dashboard zum Download bereitgestellt werden. |
Österreichische Emittenten
Seitens der österreichischen Unternehmen ist, auf Basis aktueller Steuergesetze, bei Erträgen aus Nachrangdarlehen (Zinsen, Bonuszinsen, Bonuszins aufgrund von Exit, Bonuszins nach Kündigung, etc.) kein Einbehalt von Ertragsteuern vorgesehen. Erträge aus Nachrangdarlehen, welche von österreichischen Emittenten ausbezahlt werden, sind in der jeweiligen jährlichen Ertragsübersicht als "Bruttokapitalertrag" gekennzeichnet.
Investor:innen sind verpflichtet, die erhaltenen Kapitalerträge im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Wurde bis jetzt noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben (nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis), so muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn weitere Einkünfte (inkl. der Zinsen aus Nachrangdarlehen) in einem Jahr den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen (Freibetrag).
Disclaimer
Die rechtmäßige Abfuhr der Kapitalertragsteuer obliegt ausschließlich den Emittenten. ROCKETS informiert die Emittenten über deren Verpflichtung, ist als Plattformbetreiber aber aus rechtlichen Gründen weder befugt noch berechtigt, Steuer- und Rechtsberatungen – sowohl gegenüber Emittenten als auch Investor:innen – zu leisten.
ROCKETS ist es zudem untersagt, für den Emittenten steuerrelevante Daten zu verarbeiten, somit Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und entsprechende Steuerbescheinigungen sowie Kapitalertragsteueranmeldungen für den Emittenten zu erstellen oder durchzuführen.
Bitte beachten Sie: Diese allgemeinen Hinweise bieten keine Gewähr. Gemäß den deutschen Steuergesetzen darf die ROCKETS Investments Deutschland GmbH keine steuerlichen Ratschläge erteilen. Wir empfehlen Ihnen, zur Klärung individueller steuerlicher Fragen im Kontext Ihres jeweiligen Einzelfalls, einen steuerlichen Berater beizuziehen.